Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Die Finanzriese GmbH, Hochlandstraße 31, 12589 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 231501, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Friedrich, Steuernummer 37/286/50961, E-Mail service@jobriese.de, Telefon +49 173 3058136 (nachfolgend "Betreiber"), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Traffx GmbH, betreibt unter jobriese.de einen Online-Marktplatz, auf dem Unternehmen Vermittlungsaufträge für offene Stellen mit einem festen Vermittlungsbudget ausschreiben und Personaldienstleister ("Recruiter") sich auf diese Aufträge bewerben und Kandidatinnen und Kandidaten einreichen können (nachfolgend "Plattform"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die Nutzung der Plattform sowie die über die Plattform zustande kommenden Vermittlungsverträge zwischen Unternehmen und Recruitern.

§ 1 Geltungsbereich; Nutzerkreis; Abwehr fremder AGB

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung der Plattform zwischen dem Betreiber und den Nutzern sowie — soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt — für die über die Plattform geschlossenen Vermittlungsverträge zwischen Unternehmen und Recruitern. Sie gelten in der bei Vertragsschluss bzw. bei Veröffentlichung der jeweiligen Stellenanzeige geltenden Fassung; § 24 bleibt unberührt. (2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen; Kandidatinnen und Kandidaten erhalten keinen eigenen Zugang zur Plattform. Mit der Registrierung bestätigen Sie, dass Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Betreiber kann jederzeit geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen. (3) Es bestehen zwei Nutzergruppen: "Unternehmen" (Auftraggeber, die Stellen ausschreiben) und "Recruiter" (Personaldienstleister, insbesondere Selbstständige, Agenturen, Headhunter und Personalberatungen, die Vermittlungsaufträge übernehmen). "Nutzer" bezeichnet beide Gruppen gemeinsam. (4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Betreiber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder annimmt. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bedeuten: - "Stellenanzeige" (auch "Vakanz"): die von einem verifizierten Unternehmen auf der Plattform veröffentlichte Ausschreibung eines Vermittlungsauftrags für eine zu besetzende Position. - "Vermittlungsbudget" (auch "Budget"): das vom Unternehmen bei Veröffentlichung festgelegte Erfolgshonorar, entweder als Festpreis in Euro ("Festpreis-Modell") oder als Prozentsatz des tatsächlich vereinbarten Bruttojahresgehalts ("Prozent-Modell"). - "Bruttojahresgehalt": das im Arbeitsvertrag vereinbarte feste Bruttojahresgehalt einschließlich vertraglich fest zugesagter Sonderzahlungen (z. B. 13. Gehalt, festes Urlaubs- und Weihnachtsgeld), ohne variable, erfolgsabhängige oder einmalige Bestandteile und ohne Sachbezüge. - "Engagement": die Bewerbung eines Recruiters auf einen Vermittlungsauftrag sowie — nach Annahme durch das Unternehmen — die daraus entstehende Vertragsbeziehung. - "Einreichung": das Einstellen eines Kandidatenprofils durch einen freigegebenen Recruiter zu einer konkreten Stellenanzeige. - "Kandidatin/Kandidat" (zusammen "Kandidaten"): die natürliche Person, deren Profil eingereicht wird; Kandidaten sind nicht Nutzer der Plattform. - "Vermittlungserfolg": das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 11 Abs. 1. - "Vermittlungshonorar" (auch "Provision"): das bei Vermittlungserfolg geschuldete Honorar nach § 12. - "Servicegebühr": das Entgelt des Betreibers gegenüber dem Recruiter nach § 13. - "Garantiezeit": der Zeitraum von 90 Kalendertagen ab Arbeitsbeginn (§ 14). - "Arbeitsbeginn": der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Kandidaten beim Unternehmen. - "Normalisierte E-Mail-Adresse": die zur Identifikation eines Kandidaten technisch vereinheitlichte E-Mail-Adresse (u. a. Kleinschreibung, Entfernung von Alias-Zusätzen). - "Textform": die Form des § 126b BGB (z. B. E-Mail, Nachricht über die Plattform). Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen AGB gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 3 Vertragsgegenstand; Rolle des Betreibers; Zahlungsabwicklung

(1) Der Betreiber stellt den Nutzern die Plattform als technische Vermittlungsgelegenheit zur Verfügung. Die geschuldete Leistung des Betreibers umfasst insbesondere: Veröffentlichung von Stellenanzeigen verifizierter Unternehmen, Engagement-Mechanik (§ 7), Einreichung und Verwaltung von Kandidatenprofilen (Kandidaten-Pipeline), auftragsbezogenen Chat, Bewertungssystem, Benachrichtigungen, Streitfall-Funktion sowie die Abrechnung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 und der §§ 12, 13. (2) Der Betreiber schuldet keinen Vermittlungserfolg. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich Recruiter auf Vermittlungsaufträge bewerben, geeignete Kandidaten eingereicht werden oder Einstellungen zustande kommen. Der Betreiber prüft eingestellte Inhalte und eingereichte Kandidatenprofile nicht auf inhaltliche Richtigkeit; verantwortlich ist der jeweils einstellende Nutzer. (3) Mit der Annahme der Bewerbung eines Recruiters durch das Unternehmen (§ 7 Abs. 2) kommt der Vermittlungsvertrag unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Unternehmen und dem Recruiter zustande; sein Inhalt bestimmt sich nach den bei der Stellenanzeige fixierten Konditionen (§ 5) und den Regelungen dieser AGB, die insoweit für beide Seiten verbindlich sind. Der Betreiber wird weder Partei des Vermittlungsvertrags noch eines Arbeitsvertrags zwischen Unternehmen und Kandidaten und gibt keine eigenen Erklärungen zu deren Inhalt ab. (4) Die Abrechnung des Vermittlungshonorars erfolgt ausschließlich über den Betreiber. Hierzu vereinbaren Unternehmen und Recruiter im Vermittlungsvertrag zugunsten des Betreibers (echter Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB), dass bei Vermittlungserfolg ein eigener, unmittelbarer Zahlungsanspruch des Betreibers gegen das Unternehmen in Höhe des Vermittlungshonorars entsteht. Der Betreiber macht diesen Anspruch im eigenen Namen geltend und stellt dem Unternehmen im eigenen Namen Rechnung. (5) Die vollständige Zahlung des Unternehmens an den Betreiber wirkt zugleich als Erfüllung des Honoraranspruchs des Recruiters aus dem Vermittlungsvertrag (§ 362 Abs. 2 BGB). Der Recruiter ist nicht berechtigt, das Vermittlungshonorar unmittelbar vom Unternehmen zu verlangen, solange und soweit die Abwicklung über den Betreiber nach diesen AGB durchgeführt wird. Wird über das Vermögen des Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet oder scheitert die Abwicklung über die Plattform endgültig, lebt das unmittelbare Forderungsrecht des Recruiters gegen das Unternehmen wieder auf, soweit dieses noch nicht mit Erfüllungswirkung gezahlt hat. Die Abwicklung über die Plattform gilt insbesondere dann als endgültig gescheitert, wenn das Vermittlungshonorar nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit vollständig beim Betreiber eingegangen ist und der Betreiber die Forderung nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen nach einer Aufforderung des Recruiters in Textform gerichtlich geltend macht; in diesem Fall tritt der Betreiber dem Recruiter auf dessen Verlangen etwaige eigene Ansprüche gegen das Unternehmen aus Absatz 4 ab. Der Betreiber ist dem Recruiter zur Auskehr nach § 13 verpflichtet. (6) Die Registrierung und die Grundnutzung der Plattform sind unentgeltlich. Entgelte fallen ausschließlich erfolgsabhängig nach den §§ 12 und 13 an.

§ 4 Registrierung; Verifizierung; Nutzerkonten und Organisationen

(1) Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung voraus. Sie sind verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und diese während der Vertragslaufzeit aktuell zu halten. Die Registrierung wird erst mit Bestätigung der angegebenen E-Mail-Adresse wirksam. Mit Abschluss der Registrierung kommt der Nutzungsvertrag zwischen Ihnen und dem Betreiber zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrags besteht nicht; die Ablehnung einer Registrierung erfolgt aus sachlichen Gründen. (2) Unternehmen können Stellenanzeigen erst veröffentlichen, nachdem der Betreiber sie verifiziert hat. Die Verifizierung umfasst insbesondere die Prüfung der Identität, der Vertretungsverhältnisse und der Unternehmereigenschaft anhand geeigneter Nachweise (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung). Der Betreiber kann die Verifizierung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen. (3) Nutzerkonten werden Organisationen zugeordnet. Eine Organisation kann mehrere Nutzerkonten führen. Handlungen und Erklärungen, die über ein Nutzerkonto einer Organisation vorgenommen werden, werden der Organisation zugerechnet. Die Organisation stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf ihre Nutzerkonten haben. (4) Nutzerkonten sind nicht übertragbar. Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Besteht der Verdacht, dass Dritte unbefugt Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben, ist der Betreiber unverzüglich zu informieren und das Passwort zu ändern. Für Handlungen Dritter, denen Sie den Zugriff schuldhaft ermöglicht haben, haben Sie einzustehen.

§ 5 Stellenanzeigen; Vermittlungsbudget; Konditionsbindung

(1) Stellenanzeigen dürfen nur für tatsächlich zu besetzende Positionen veröffentlicht werden. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß, vollständig und frei von Rechtsverstößen sein; das Unternehmen ist insbesondere für die Vereinbarkeit der Ausschreibung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verantwortlich. (2) Mit jeder Stellenanzeige legt das Unternehmen ein festes Vermittlungsbudget fest: - im Festpreis-Modell als Festpreis in Euro; - im Prozent-Modell als Prozentsatz des tatsächlich vereinbarten Bruttojahresgehalts; im Prozent-Modell ist die Angabe einer Gehaltsspanne (Unter- und Obergrenze des Bruttojahresgehalts) verpflichtend. Der Betreiber kann ein angemessenes Mindestbudget je Stellenanzeige festlegen; dieses wird bei der Erstellung der Stellenanzeige angezeigt und darf nicht unterschritten werden. Alle Beträge und Budgets verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. (3) Eine Verhandlung des Budgets oder der Honorarkonditionen über die Plattform findet nicht statt. Das ausgeschriebene Budget ist zugleich das bei Vermittlungserfolg geschuldete Vermittlungshonorar (§ 12 Abs. 1). (4) Das Unternehmen legt je Stellenanzeige fest, ob der Vermittlungsauftrag exklusiv (genau ein freigegebener Recruiter) oder offen vergeben wird. Bei offenen Aufträgen bestimmt das Unternehmen die Höchstzahl gleichzeitig freigegebener Recruiter zwischen 1 und 10; ohne abweichende Festlegung gilt eine Höchstzahl von 5. (5) Konditionsbindung: Ab dem Eingang der ersten Bewerbung eines Recruiters auf die Stellenanzeige sind das Budget, das Budgetmodell und die Exklusivitätseinstellung für diese Stellenanzeige verbindlich fixiert und können nicht mehr zum Nachteil der Recruiter geändert werden. Eine Erhöhung des Budgets bleibt zulässig; sie wirkt zugunsten aller zu diesem Zeitpunkt freigegebenen und danach freigegebenen Recruiter. (6) Der Betreiber ist berechtigt, Stellenanzeigen, die gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, nach vorheriger Information des Unternehmens — bei schwerwiegenden oder offensichtlichen Verstößen auch sofort unter nachträglicher Begründung — zu sperren oder zu entfernen.

§ 6 Laufzeit von Stellenanzeigen; Nachfrist; Wiederveröffentlichung

(1) Stellenanzeigen werden für die bei Veröffentlichung gewählte Laufzeit veröffentlicht. Vor Ablauf kann das Unternehmen die auf der Plattform angebotenen Verlängerungsoptionen nutzen. (2) Befinden sich bei Ablauf der Laufzeit eingereichte Kandidaten in einem fortgeschrittenen Bewerbungsprozess (insbesondere Status "im Gespräch" oder weiter), schließt sich eine Nachfrist von 30 Kalendertagen an. Während der Nachfrist ist die Stellenanzeige nicht mehr öffentlich sichtbar und es sind keine neuen Einreichungen möglich; laufende Bewerbungsprozesse können jedoch über die Plattform zu Ende geführt werden. (3) Das Unternehmen kann eine abgelaufene oder zurückgezogene Stellenanzeige innerhalb von 90 Kalendertagen wiederveröffentlichen. Für die wiederveröffentlichte Anzeige gelten die nach § 5 Abs. 5 fixierten Konditionen fort; laufende Fristen nach § 8 (Einreichungsvorrang) und § 15 (nachwirkende Provisionspflicht) bleiben von Ablauf, Rückzug und Wiederveröffentlichung der Stellenanzeige unberührt. (4) Das Unternehmen kann eine Stellenanzeige jederzeit zurückziehen. Ansprüche aus bereits erfolgten Einreichungen, insbesondere nach den §§ 11 bis 15, bleiben unberührt.

§ 7 Engagements; Exklusivität; Entzug der Freigabe

(1) Recruiter können sich auf veröffentlichte Vermittlungsaufträge bewerben, optional mit einem Pitch (Kurzvorstellung und Vorgehensbeschreibung). Die Bewerbung ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vermittlungsvertrags zu den fixierten Konditionen der Stellenanzeige und den Bedingungen dieser AGB. (2) Das Unternehmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Bewerbung nach freiem Ermessen im Rahmen der Grenzen des § 5 Abs. 4. Mit der Annahme ("Freigabe") kommt der Vermittlungsvertrag zustande (§ 3 Abs. 3). Erst nach Freigabe darf der Recruiter Kandidaten zu dieser Stellenanzeige einreichen. (3) Bei exklusiven Aufträgen kann höchstens ein Recruiter gleichzeitig freigegeben sein; bei offenen Aufträgen gilt die nach § 5 Abs. 4 festgelegte Höchstzahl. (4) Das Unternehmen kann die Freigabe eines Recruiters bei Fehlverhalten (insbesondere Verstößen gegen § 9, unzureichender Kandidatenqualität trotz Hinweises oder Vertraulichkeitsverstößen) mit Begründung in Textform entziehen. Mit dem Entzug endet das Recht des Recruiters zu weiteren Einreichungen für diese Stellenanzeige. Ansprüche aus bereits erfolgten Einreichungen — einschließlich des Einreichungsvorrangs (§ 8) und der Honoraransprüche nach den §§ 11 bis 15 — bleiben unberührt. (5) Der Recruiter kann ein Engagement jederzeit gegenüber dem Unternehmen in Textform oder über die Plattform beenden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Einreichung von Kandidaten; Einreichungsvorrang; Sperrfrist; Anonymisierung

(1) Einreichungen sind nur freigegebenen Recruitern und nur zu der jeweiligen Stellenanzeige gestattet. Ein Kandidatenprofil enthält insbesondere Name, Kontaktdaten, Lebenslauf, Gehaltsvorstellung und Kündigungsfrist des Kandidaten; die Angabe des Geburtsjahres ist freiwillig. Mit jeder Einreichung bestätigt der Recruiter die Einhaltung von § 9 Abs. 1. (2) Die Kontaktdaten des Kandidaten (insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer) werden dem Unternehmen erst nach bestätigter Einstellung (§ 11 Abs. 3) angezeigt. Bis dahin läuft die Kommunikation mit dem Kandidaten über den einreichenden Recruiter. (3) Einreichungsvorrang: Für die Identifikation eines Kandidaten ist die normalisierte E-Mail-Adresse maßgeblich. Die zeitlich erste Einreichung eines Kandidaten zu einer bestimmten Stellenanzeige begründet für den einreichenden Recruiter einen Vorrang von 6 Monaten ab Einreichung: Während dieser Zeit kann derselbe Kandidat für dieselbe Stellenanzeige nicht durch andere Recruiter eingereicht werden, und ein Vermittlungserfolg hinsichtlich dieses Kandidaten wird dem vorrangberechtigten Recruiter zugerechnet. Der Vorrang endet vorzeitig, wenn die Einreichung abgelehnt oder zurückgezogen wird; ab diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich die Sperrfrist nach Absatz 4. Für die nachwirkende Provisionspflicht (§ 15) bleibt der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. (4) Wird die Einreichung abgelehnt oder zurückgezogen, gilt für denselben Kandidaten und dieselbe Stellenanzeige eine Sperrfrist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer eine Neueinreichung durch andere Recruiter nicht möglich ist. (5) Bei Konflikten über den Vorrang entscheidet der dokumentierte Zeitstempel der Einreichung auf der Plattform; im Übrigen steht die Streitfall-Funktion (§ 23) zur Verfügung. (6) Anonymisierung von Kandidatendaten: Verlangt ein Kandidat die Anonymisierung oder Löschung seiner Daten, bleiben bereits entstandene Ansprüche nach den §§ 11 bis 15 unberührt. Zur Durchsetzung des Einreichungsvorrangs (Absatz 3), der Sperrfrist (Absatz 4) und der nachwirkenden Provisionspflicht (§ 15) speichert der Betreiber für die Dauer der jeweiligen Fristen ausschließlich einen pseudonymisierten Prüfwert (Hash) der normalisierten E-Mail-Adresse des Kandidaten nebst Zeitstempel und Zuordnung zu Einreichung und Stellenanzeige (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO); Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 9 Besondere Pflichten der Recruiter

(1) Der Recruiter darf Kandidaten nur einreichen, wenn er sie zuvor über die konkrete Position, das Unternehmen sowie über die Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten über die Plattform informiert und ihre Einwilligung hierzu eingeholt hat. Der Recruiter bestätigt dies bei jeder Einreichung über die Plattform; die Bestätigung wird dokumentiert. Auf Verlangen des Betreibers oder des Unternehmens hat der Recruiter die Information und Einwilligung nachzuweisen. Ergänzend gilt § 22. (2) Alle Angaben des Recruiters zu Kandidaten, zur eigenen Person, Qualifikation und Organisation müssen wahrheitsgemäß, aktuell und vollständig sein. Die Einreichung erfundener, nicht verfügbarer oder nicht informierter Kandidaten ist untersagt. (3) Der Recruiter behandelt alle über die Plattform erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen (insbesondere Details zu Vakanzen, Vergütungsstrukturen, Organisations- und Geschäftsinformationen der Unternehmen) vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Engagements. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Engagements und des Nutzungsvertrags fort. Gesetzliche Rechte und Pflichten, insbesondere nach dem GeschGehG, bleiben unberührt. (4) Umgehungsgeschäfte sind untersagt. Der Recruiter darf über die Plattform angebahnte Kontakte nicht an der Plattform vorbei abwickeln, insbesondere keine Vermittlung eines über die Plattform bekannt gewordenen Vermittlungsauftrags außerhalb der Plattform durchführen oder anbieten. (5) Der Recruiter ist für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten (insbesondere Gewerbe-, Steuer- und Datenschutzrecht) selbst verantwortlich.

§ 10 Besondere Pflichten der Unternehmen

(1) Das Unternehmen macht ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu Stelle, Anforderungen, Gehaltsrahmen und Rahmenbedingungen und schreibt nur tatsächlich zu besetzende Vakanzen aus. (2) Das Unternehmen pflegt den Status eingereichter Kandidaten in der Kandidaten-Pipeline zeitnah, damit Recruiter den Stand ihrer Einreichungen nachvollziehen können. (3) Das Unternehmen meldet jede provisionspflichtige Einstellung (§§ 11, 15) unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags, über die Plattform; § 19 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. (4) Das Unternehmen darf eingereichte Kandidaten vor bestätigter Einstellung nicht unter Umgehung der Plattform oder des einreichenden Recruiters direkt ansprechen, um die Provisionspflicht zu umgehen. § 15 bleibt unberührt. (5) Das Unternehmen behandelt erhaltene Kandidatendaten vertraulich, nutzt sie ausschließlich für den Auswahlprozess zur jeweiligen Vakanz und beachtet die es treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten als Verantwortlicher (§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 8). Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Auswahlprozesses ist unzulässig. (6) Im Prozent-Modell trifft das Unternehmen die Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 4.

§ 11 Vermittlungserfolg; Meldung und Bestätigung; Gehaltsmitteilung

(1) Ein Vermittlungserfolg liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmen (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) und einem über die Plattform zu der Stellenanzeige eingereichten Kandidaten aufgrund der Einreichung ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. § 15 erweitert die Provisionspflicht für bestimmte Einstellungen außerhalb dieses Grundfalls. (2) Sowohl das Unternehmen als auch der Recruiter können eine Einstellung über die Plattform melden. Die Meldung enthält mindestens Kandidat, Stellenanzeige, Datum des Vertragsschlusses und (soweit bekannt) den Arbeitsbeginn. (3) Meldet der Recruiter eine Einstellung, hat das Unternehmen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung die Einstellung zu bestätigen oder ihr unter Angabe von Gründen zu widersprechen. Reagiert das Unternehmen innerhalb dieser Frist weder mit einer Bestätigung noch mit einem Widerspruch unter Angabe von Gründen, gilt die Einstellung als bestätigt; auf diese Folge und die Bedeutung seines Verhaltens wird das Unternehmen in der Benachrichtigung über die Meldung sowie in einer Erinnerung spätestens 3 Kalendertage vor Fristablauf gesondert hingewiesen. Die Fiktion lässt das Recht des Unternehmens unberührt, bis zur Fälligkeit der Rechnung nachzuweisen, dass keine Einstellung im Sinne von Absatz 1 vorliegt; in diesem Fall wird die Abrechnung storniert. Im Widerspruchsfall kann jede Seite die Streitfall-Funktion (§ 23) nutzen. (4) Im Prozent-Modell teilt das Unternehmen dem Betreiber das tatsächlich vereinbarte Bruttojahresgehalt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bestätigung der Einstellung über die Plattform mit; auf Verlangen ist die Höhe in geeigneter Form (z. B. durch einen auf die Vergütungsregelung beschränkten, im Übrigen geschwärzten Auszug des Arbeitsvertrags) nachzuweisen. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, wird der Abrechnung das obere Ende der in der Stellenanzeige ausgeschriebenen Gehaltsspanne zugrunde gelegt; hierauf wird das Unternehmen bei der Bestätigung hingewiesen. Weist das Unternehmen nachträglich ein niedrigeres tatsächlich vereinbartes Bruttojahresgehalt nach, wird die Differenz erstattet bzw. gutgeschrieben.

§ 12 Provision; Rechnungsstellung; Fälligkeit; Aufrechnung

(1) Bei Vermittlungserfolg schuldet das Unternehmen das Vermittlungshonorar in Höhe des für die Stellenanzeige fixierten Budgets: im Festpreis-Modell den ausgeschriebenen Festpreis, im Prozent-Modell den ausgeschriebenen Prozentsatz des nach § 11 Abs. 4 maßgeblichen Bruttojahresgehalts. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrags und wird 14 Kalendertage nach dem Arbeitsbeginn des Kandidaten zur Zahlung fällig, im Prozent-Modell jedoch frühestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung. Der Betreiber stellt dem Unternehmen nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 im eigenen Namen eine Rechnung; im Prozent-Modell wird die Rechnung gestellt, sobald das maßgebliche Bruttojahresgehalt nach § 11 Abs. 4 mitgeteilt ist oder der dortige Fallback (oberes Ende der ausgeschriebenen Gehaltsspanne) greift. (3) Kommt es nicht zum Arbeitsbeginn, weil das Arbeitsverhältnis vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme einvernehmlich aufgehoben oder durch den Kandidaten oder das Unternehmen wegen fehlender Eignung beendet wird, entfällt der Honoraranspruch; bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Das Unternehmen meldet den Fall unverzüglich über die Plattform und weist die Beendigung sowie den Beendigungsgrund in geeigneter Form nach; § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. § 15 bleibt unberührt, wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung gleichwohl eingestellt wird. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) Zahlungen sind ausschließlich an den Betreiber zu leisten und haben nur so Erfüllungswirkung (§ 3 Abs. 5). Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). (5) Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Betreibers ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 13 Servicegebühr; Auszahlung an den Recruiter; Gutschriftverfahren

(1) Für die Nutzung der Plattform und die Abwicklung schuldet der Recruiter dem Betreiber je Vermittlungserfolg eine Servicegebühr in Höhe von 15 % des Vermittlungshonorars (netto), mindestens jedoch 500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Vermittlungshonorars (netto), jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Servicegebühr wird bei der Auszahlung vom Recruiter-Anteil einbehalten (Verrechnung). (2) Der Auszahlungsanspruch des Recruiters gegen den Betreiber (Auskehr) beträgt das Vermittlungshonorar abzüglich der Servicegebühr. Er wird fällig, sobald kumulativ (a) das Vermittlungshonorar vollständig beim Betreiber eingegangen ist und (b) die Garantiezeit (§ 14) sowie eine anschließende Karenzfrist von 14 Kalendertagen abgelaufen sind, ohne dass ein Garantiefall oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Garantiezeit gemeldet wurde, oder ein gemeldeter Garantiefall endgültig abgewickelt ist. Im Garantiefall reduziert sich der Auszahlungsanspruch entsprechend § 14 Abs. 5. (3) Die Abrechnung gegenüber dem Recruiter erfolgt im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Der Betreiber erteilt dem Recruiter über dessen Anteil eine elektronische Gutschrift; der Recruiter erklärt sich mit diesem Verfahren einverstanden. Der Recruiter teilt dem Betreiber die für die Abrechnung erforderlichen steuerlichen Angaben mit (insbesondere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, Anwendung der Kleinunternehmerregelung, Ansässigkeit) und informiert unverzüglich über Änderungen. Widerspricht der Recruiter einer Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als Rechnung; die Parteien wirken dann an einer ordnungsgemäßen Abrechnung mit. (4) Der Betreiber kann fällige eigene Ansprüche gegen den Recruiter (einschließlich Rückforderungen nach § 14 Abs. 5) mit Auszahlungsansprüchen des Recruiters verrechnen.

§ 14 Gutschrift bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Garantiezeit)

(1) Die Garantiezeit beträgt 90 Kalendertage ab Arbeitsbeginn. (2) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der Garantiezeit durch Kündigung des Kandidaten oder durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Kandidaten, erhält das Unternehmen eine Gutschrift auf das Vermittlungshonorar nach folgender Staffel, gerechnet ab Arbeitsbeginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses: - Beendigung bis einschließlich Tag 30: 100 % des Vermittlungshonorars; - Beendigung von Tag 31 bis Tag 60: 66 % des Vermittlungshonorars; - Beendigung von Tag 61 bis Tag 90: 33 % des Vermittlungshonorars. Einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen fehlender Eignung steht ein Aufhebungsvertrag gleich, der nachweislich wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Kandidaten geschlossen wurde. (3) Kein Garantiefall liegt vor bei Beendigungen aus Gründen, die nicht in der Person oder Eignung des Kandidaten liegen, insbesondere bei betriebsbedingter Kündigung, bei Aufhebungsverträgen, deren Eignungsbezug nicht nachgewiesen ist (Absatz 2 Satz 2), sowie bei Beendigungen, die das Unternehmen durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. (4) Das Unternehmen soll den Garantiefall innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über die Plattform melden und die Beendigung sowie den Beendigungsgrund in geeigneter Form nachweisen (z. B. Kündigungsschreiben, bei Aufhebungsverträgen geeignete Dokumentation des Eignungsbezugs). Bei Kündigungen ohne Angabe eines Kündigungsgrundes (insbesondere während der Probezeit) genügt die Vorlage des Kündigungsschreibens nebst einer kurzen, nachvollziehbaren Darstellung des Beendigungsgrundes durch das Unternehmen. Der Gutschriftanspruch erlischt, wenn der Garantiefall nicht spätestens 3 Monate nach Ablauf der Garantiezeit gemeldet wird. Bei verspäteter Meldung innerhalb dieser Frist mindert sich die Gutschrift, soweit dem Betreiber oder dem Recruiter durch die Verspätung Nachteile entstehen (insbesondere soweit eine zwischenzeitlich erfolgte Auszahlung an den Recruiter nicht zurückerlangt werden kann). Auf diese Regelungen wird das Unternehmen in der Abrechnungskommunikation hingewiesen. (5) Bereits an den Recruiter ausgezahlte Anteile werden im Umfang der Gutschrift anteilig zurückgefordert; § 13 Abs. 4 (Verrechnung) bleibt unberührt. Die Servicegebühr reduziert sich in demselben Verhältnis wie das Vermittlungshonorar; die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 1 gilt insoweit nicht. (6) Gutschriften werden vorrangig mit offenen oder künftigen Forderungen des Betreibers gegen das Unternehmen verrechnet; auf Verlangen des Unternehmens werden sie ausgezahlt, soweit das Vermittlungshonorar bereits gezahlt war.

§ 15 Umgehungsverbot; nachwirkende Provisionspflicht

(1) Die Provisionspflicht sichert die über die Plattform erbrachte Nachweis- und Vermittlungsleistung des Recruiters und die Abwicklungsleistung des Betreibers auch gegen Umgehung. Der wirtschaftliche Wert der Einreichung liegt in der Herstellung des Kontakts zum Kandidaten; er entfällt nicht dadurch, dass die Einstellung zeitversetzt, für eine andere Position oder außerhalb der Plattform erfolgt. (2) Stellt das Unternehmen (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) einen über die Plattform eingereichten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung ein, wird das volle Vermittlungshonorar nach § 12 fällig. Dies gilt auch, wenn die Einstellung für eine andere als die ausgeschriebene Position erfolgt, die Stellenanzeige zurückgezogen oder abgelaufen ist oder der Vertragsschluss außerhalb der Plattform erfolgt. Der Anspruch wird über den Betreiber abgewickelt (§ 3 Abs. 4, 5); die Auskehr an den nach Absatz 3 maßgeblichen Recruiter erfolgt nach § 13. (3) Einmaligkeit des Honorars; Kollisionsregel: Beruht eine Einstellung auf mehreren Einreichungen desselben Kandidaten (auch zu verschiedenen Stellenanzeigen desselben Unternehmens oder mit ihm verbundener Unternehmen), wird das Vermittlungshonorar für diese Einstellung insgesamt nur einmal geschuldet. Maßgeblich — auch für die Höhe nach Absatz 4 — ist die zeitlich erste Einreichung, deren 12-Monats-Zeitraum nach Absatz 2 noch läuft; die Auskehr nach § 13 erfolgt an den Recruiter dieser Einreichung. Konkurrieren mehrere Einreichungen, entscheidet der dokumentierte Zeitstempel (§ 8 Abs. 5); im Übrigen steht die Streitfall-Funktion (§ 23) zur Verfügung. (4) Für die Höhe gilt: im Festpreis-Modell der für die maßgebliche Stellenanzeige fixierte Festpreis; im Prozent-Modell der fixierte Prozentsatz des für die tatsächlich besetzte Position vereinbarten Bruttojahresgehalts. § 11 Abs. 4 (Mitteilungspflicht, Fallback auf das obere Ende der ausgeschriebenen Gehaltsspanne, nachträglicher Nachweis) gilt entsprechend. Bei wirtschaftlich vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen (Absatz 6) tritt im Prozent-Modell an die Stelle des Bruttojahresgehalts das für einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbarte Honorarvolumen (netto); ist dieses nicht bestimmbar, gilt § 11 Abs. 4 entsprechend mit dem oberen Ende der ausgeschriebenen Gehaltsspanne als Fallback. (5) Der Anspruch nach Absatz 2 besteht nicht, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Einstellung nicht auf der Einreichung beruht. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn dem Unternehmen der Kandidat bereits vor der Einreichung bekannt war oder wenn ein von der Einreichung unabhängiger eigener Bewerbungs- oder Auswahlkontakt bestand; zur Glaubhaftmachung genügen geeignete Unterlagen oder eine nachvollziehbare Darlegung des Bewerbungswegs. (6) Der Einstellung als Arbeitnehmer steht die Begründung eines wirtschaftlich vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisses gleich (insbesondere eine überwiegend für das Unternehmen ausgeübte freie Mitarbeit oder Interim-Tätigkeit sowie die Anstellung über einen vom Unternehmen eingeschalteten Dritten zum Zweck der Umgehung). (7) Das Unternehmen meldet auch Einstellungen nach dieser Vorschrift gemäß § 10 Abs. 3; nach Beendigung des Nutzungsvertrags gilt § 19 Abs. 3 Satz 4.

§ 16 Auftragsbezogener Chat; Vertraulichkeit der Kommunikation

(1) Für jedes Engagement steht ein auftragsbezogener Chat mit der Möglichkeit von Datei-Anhängen zur Verfügung. Der Chat darf nur für auftragsbezogene, rechtmäßige Kommunikation genutzt werden; rechtswidrige, beleidigende oder auftragsfremde werbliche Inhalte sind untersagt. (2) Der Austausch von Kontaktdaten oder sonstigen Informationen mit dem Ziel, provisionspflichtige Vorgänge an der Plattform vorbei abzuwickeln, ist unzulässig (§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4). (3) Über die Plattform erlangte, nicht öffentliche Informationen sind von beiden Seiten vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Engagements zu verwenden; die Pflicht wirkt nach Beendigung fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten und das GeschGehG bleiben unberührt. (4) Nach Beendigung eines Auftrags bleibt der zugehörige Chat für die Beteiligten noch 12 Monate lesbar; anschließend wird er nach Maßgabe der Datenschutzerklärung gelöscht. (5) Der Betreiber nimmt von Chat-Inhalten nicht anlasslos Kenntnis. Eine Einsichtnahme erfolgt nur, soweit dies zur Bearbeitung eines Streitfalls (§ 23), zur Aufklärung konkreter Missbrauchs- oder Rechtsverstoßhinweise oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

§ 17 Bewertungssystem; Nutzungsrechte an Inhalten

(1) Nach Abschluss eines Engagements können Unternehmen und Recruiter einander anhand von vier vorgegebenen Kriterien bewerten. Abgegebene Bewertungen bleiben verdeckt, bis beide Seiten bewertet haben oder 14 Kalendertage seit der ersten Bewertung vergangen sind; danach werden sie am jeweiligen Profil öffentlich sichtbar. (2) Bewertungen müssen sachlich, wahrheitsgemäß und auf eigener Erfahrung aus dem konkreten Engagement beruhend sein. Unzulässig sind insbesondere Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen, die Offenlegung vertraulicher Informationen oder personenbezogener Daten Dritter sowie Bewertungen in eigener Sache oder gegen Entgelt. (3) Der Betreiber kann Bewertungen, die gegen Absatz 2, diese AGB oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, nach Prüfung entfernen oder unkenntlich machen; der Bewertete kann Verstöße mit Begründung melden. Ein Anspruch auf dauerhafte Veröffentlichung, Übertragung oder Löschung rechtmäßiger Bewertungen besteht nicht. (4) Sie räumen dem Betreiber an den von Ihnen eingestellten Inhalten (insbesondere Stellenanzeigen, Unternehmens- und Recruiter-Profilen, Logos, Pitches und Bewertungen) ein einfaches, nicht ausschließliches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für den Betrieb der Plattform erforderlich ist, insbesondere zur Speicherung, Vervielfältigung, Darstellung auf der Plattform, öffentlichen Zugänglichmachung veröffentlichter Anzeigen und Bewertungen (einschließlich Auffindbarkeit über Suchmaschinen) und technischen Anpassung (z. B. Formatierung, Vorschaubilder). Das Nutzungsrecht endet mit der Entfernung des Inhalts bzw. der Beendigung des Nutzungsvertrags; es besteht fort für veröffentlichte Bewertungen sowie für Kopien, deren Aufbewahrung zu Dokumentations-, Abrechnungs- oder Nachweiszwecken erforderlich ist. (5) Sie gewährleisten, dass Sie zur Einräumung der Rechte nach Absatz 4 befugt sind und Ihre Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Sie stellen den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von Ihnen zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung; der Betreiber informiert Sie unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt Ihnen, soweit zumutbar, die Abwehr.

§ 18 Verfügbarkeit der Plattform; Budget-Kompass; Benachrichtigungen

(1) Der Betreiber bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet jedoch keinen ununterbrochenen Betrieb und keine bestimmte Verfügbarkeitsquote. Vorübergehende Einschränkungen können sich insbesondere aus Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen der Infrastruktur Dritter oder höherer Gewalt ergeben. Geplante Wartungsarbeiten führt der Betreiber nach Möglichkeit in nutzungsarmen Zeiten durch und kündigt sie, soweit zumutbar, vorher an. (2) Der Betreiber kann Funktionen der Plattform weiterentwickeln, ändern oder einstellen, soweit dadurch die Kernfunktionen (Veröffentlichung von Anzeigen, Engagements, Einreichungen, Abrechnung) nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung dem Nutzer unter Berücksichtigung der Interessen des Betreibers zumutbar ist. (3) Der "Budget-Kompass" liefert unverbindliche, automatisiert erstellte Richtwerte zur Markteinschätzung von Vermittlungsbudgets und Gehältern. Er stellt keine Beratung dar; für die Richtigkeit, Aktualität und Eignung der Richtwerte übernimmt der Betreiber keine Gewähr. Die Festlegung des Budgets liegt allein beim Unternehmen. (4) Die Plattform versendet Benachrichtigungen (insbesondere per E-Mail) über vertrags- und auftragsrelevante Ereignisse. Sie können E-Mail-Benachrichtigungen je Benachrichtigungstyp deaktivieren; ausgenommen sind Abrechnungs- und Einstellungsmeldungen, da diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind. Fristen nach diesen AGB beginnen mit Zugang der jeweiligen Benachrichtigung bzw. ihrer Bereitstellung im Nutzerkonto nebst E-Mail-Hinweis.

§ 19 Sperrung; Laufzeit und Kündigung des Nutzungsvertrags

(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Sie können ihn jederzeit ohne Frist in Textform oder über die Kontofunktion kündigen. Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von 30 Kalendertagen in Textform kündigen. Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Bei Verstößen gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften kann der Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen abgestufte Maßnahmen ergreifen: Hinweis/Abmahnung, Einschränkung einzelner Funktionen, vorübergehende Sperrung oder — bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen — endgültige Sperrung einzelner Nutzerkonten oder ganzer Organisationen. Vor einer Sperrung wird der Nutzer angehört, es sei denn, dies ist wegen Gefahr im Verzug (z. B. Rechtsverstöße, Sicherheitsrisiken, Missbrauch) unzumutbar; in diesem Fall erfolgt die Anhörung unverzüglich nachträglich. Jede Sperrung wird in Textform begründet; sie wird aufgehoben, wenn ihr Grund entfällt. (3) Mit Beendigung des Nutzungsvertrags werden aktive Stellenanzeigen deaktiviert und der Zugang geschlossen. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Engagements, Einreichungen und Abrechnungen werden nach diesen AGB zu Ende abgewickelt. Für diese Abwicklung gewährt der Betreiber einen auf die betreffenden Vorgänge beschränkten Zugang (mindestens Lese- und Kommunikationsfunktion) bis zu deren Abschluss. Soweit ein Plattformzugang nicht mehr besteht, können Meldungen und Erklärungen nach diesen AGB (insbesondere nach § 11 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 7) wirksam in Textform an service@jobriese.de abgegeben werden; Fristen nach diesen AGB gelten als gewahrt, wenn die Erklärung fristgerecht dort zugeht. (4) Folgende Regelungen wirken nach Beendigung fort: §§ 8 (Einreichungsvorrang und Prüfwert-Speicherung für laufende Fristen), 11 bis 15 (Meldung, Abrechnung, Garantie, nachwirkende Provisionspflicht), 16 Abs. 3 (Vertraulichkeit), 17 Abs. 4 und 5 (fortbestehende Rechte und Freistellung), 20 bis 22 sowie 25. Die Aufbewahrung und Löschung von Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung und den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

§ 20 Haftung

(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer vom Betreiber ausdrücklich übernommenen Garantie. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Für den Verlust von Daten haftet der Betreiber nach den Absätzen 1 und 2; soweit der Nutzer eine ihm zumutbare eigene Sicherung wesentlicher Inhalte (z. B. eigener Dokumente und Unterlagen) unterlassen hat, muss er sich dies als Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. (4) Der Betreiber haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Nutzern eingestellten Inhalte, für das Verhalten von Nutzern oder Kandidaten oder für das Zustandekommen, den Inhalt und die Durchführung von Vermittlungs- und Arbeitsverträgen; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die vorstehenden Sätze lassen die Haftung nach Absatz 1 unberührt. (5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Betreibers. (6) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers für anfängliche Mängel der Plattform nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 21 Datenschutz

(1) Der Betreiber verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung, abrufbar unter jobriese.de/datenschutz. Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil dieser AGB, sondern erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. (2) Die Plattform setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies ein (insbesondere Login-Session und Spracheinstellung); Tracking-, Analyse- oder Marketing-Cookies werden nicht verwendet. (3) Jeder Nutzer ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbst verantwortlich. Für die Verarbeitung von Kandidatendaten auf der Plattform gilt ergänzend § 22; mit dem Erhalt von Kandidatendaten wird das Unternehmen für seinen Auswahlprozess eigenständiger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. (4) Betroffene Personen, insbesondere Kandidaten ohne eigenes Konto, können ihre Rechte nach Art. 15 bis 21 DSGVO über das öffentliche Formular unter jobriese.de/dsgvo-anfrage oder per E-Mail an service@jobriese.de geltend machen.

§ 22 Gemeinsame Verantwortlichkeit für Kandidatendaten (Art. 26 DSGVO)

(1) Gegenstand: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kandidaten auf der Plattform — insbesondere die Erhebung durch die Einreichung, die Speicherung, die Bereitstellung an das Unternehmen im Rahmen der Kandidaten-Pipeline, die Dokumentation der Einwilligungsnachweise sowie die Anwendung der Speicher- und Löschroutinen — legen der jeweilige Recruiter und der Betreiber die Zwecke und Mittel gemeinsam fest und sind insoweit gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Dieser § enthält die wesentlichen Festlegungen der Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO zwischen dem Recruiter und dem Betreiber. Betroffene Datenkategorien sind insbesondere Name, Kontaktdaten, Lebenslauf, Gehaltsvorstellung, Kündigungsfrist und (optional) Geburtsjahr. (2) Zuständigkeiten des Recruiters: Der Recruiter ist verantwortlich für (a) die rechtmäßige Erhebung der Kandidatendaten, (b) die Information der Kandidaten nach Art. 13 und 14 DSGVO vor der Einreichung, einschließlich der Information über die gemeinsame Verantwortlichkeit und die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung, (c) die Einholung und den Nachweis der Einwilligung der Kandidaten in die Übermittlung und Plattform-Verarbeitung (Dokumentation über die Plattform, § 9 Abs. 1), (d) die Richtigkeit und Aktualität der eingereichten Daten sowie (e) die unverzügliche Weiterleitung bei ihm eingehender Betroffenenanliegen an den Betreiber, soweit deren Bearbeitung technische Maßnahmen auf der Plattform erfordert. (3) Zuständigkeiten des Betreibers: Der Betreiber ist verantwortlich für (a) die Sicherheit der Plattform-Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO (technische und organisatorische Maßnahmen, Zugriffskonzept — insbesondere die Offenlegung von Kontaktdaten erst nach bestätigter Einstellung), (b) die Umsetzung der Speicher- und Löschroutinen (u. a. automatische Löschung der Lebensläufe abgelehnter oder zurückgezogener Einreichungen nach 6 Monaten; vollständige Anonymisierung eines Kandidaten auf Anforderung einschließlich aller Dateikopien, unbeschadet der Speicherung des pseudonymisierten Prüfwerts nach § 8 Abs. 6), (c) die technische Umsetzung von Betroffenenrechten auf der Plattform sowie (d) die Führung des Verzeichnisses der Plattform-Verarbeitungen für seinen Bereich. (4) Anlaufstelle: Zentrale Anlaufstelle für betroffene Personen ist der Betreiber, erreichbar unter service@jobriese.de sowie über das öffentliche Formular jobriese.de/dsgvo-anfrage. Der Betreiber leitet Anliegen, die in den Zuständigkeitsbereich des Recruiters fallen, unverzüglich an diesen weiter; der Recruiter unterstützt bei der fristgerechten Beantwortung. Ungeachtet dessen können betroffene Personen ihre Rechte nach Art. 26 Abs. 3 DSGVO gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen. (5) Datenpannen: Die Parteien informieren einander bei Verletzungen des Schutzes von Kandidatendaten unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis, und stimmen sich über Meldungen nach Art. 33 und 34 DSGVO ab. Die Federführung liegt beim Betreiber für Vorfälle im Plattformbetrieb und beim Recruiter für Vorfälle in seinem eigenen Bereich (insbesondere vor der Einreichung). (6) Transparenz: Die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung werden betroffenen Personen in der Datenschutzerklärung der Plattform zur Verfügung gestellt und auf Anfrage an service@jobriese.de mitgeteilt (Art. 26 Abs. 2 DSGVO). (7) Innenverhältnis: Im Außenverhältnis gilt Art. 82 Abs. 4 DSGVO. Im Innenverhältnis stellen sich Recruiter und Betreiber wechselseitig von Ansprüchen Dritter, Schäden und Aufwendungen frei — von Geldbußen nur, soweit eine Freistellung gesetzlich zulässig ist —, soweit diese auf einer Verletzung der dem jeweils anderen nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Zuständigkeiten beruhen; im Übrigen erfolgt der Ausgleich nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen (Art. 82 Abs. 5 DSGVO). Die Parteien unterstützen einander bei Anfragen und Kontrollen der Aufsichtsbehörden. (8) Abgrenzung: Das Unternehmen ist nicht Partei dieser Vereinbarung. Mit dem Zugriff auf Kandidatendaten wird es für die weitere Verarbeitung in seinem Auswahlprozess eigenständiger Verantwortlicher. Auftragsverarbeiter des Betreibers (insbesondere Hosting-, Datenbank- und E-Mail-Dienstleister gemäß Datenschutzerklärung) werden auf Grundlage von Verträgen nach Art. 28 DSGVO eingesetzt; der Recruiter stimmt deren Einsatz zu.

§ 23 Streitfall-Funktion

(1) Für Streitigkeiten zwischen Nutzern aus Engagements, Einreichungen und Abrechnungen (z. B. über den Einreichungsvorrang, das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs, Garantiefälle oder Umgehungssachverhalte) stellt der Betreiber eine Streitfall-Funktion bereit. (2) Nach Eröffnung eines Streitfalls kann der Betreiber von beiden Seiten Stellungnahmen und Nachweise anfordern und in die auftragsbezogene Kommunikation Einsicht nehmen (§ 16 Abs. 5). Er vermittelt zwischen den Beteiligten und entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf Grundlage dieser AGB und der dokumentierten Plattformdaten. (3) Die Entscheidung wirkt plattformintern: Sie ist für die Abwicklung über die Plattform (insbesondere Zuordnung des Einreichungsvorrangs, Freigabe, Anpassung oder Storno von Abrechnungen und Auszahlungen) maßgeblich. Vom Streitfall betroffene Abrechnungen und Auszahlungen werden bis zur Entscheidung angehalten; Fälligkeiten sind für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Der Betreiber entscheidet über einen Streitfall innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eröffnung; die Frist kann bei Bedarf einmalig um weitere 30 Kalendertage verlängert werden (Mitteilung an die Beteiligten unter Angabe des Grundes). Offensichtlich unbegründete oder rechtsmissbräuchliche Streitfälle hemmen Fälligkeiten nicht. Ansprüche auf Verzugszinsen für den Zeitraum einer unberechtigten Hemmung bleiben unberührt. (4) Die Streitfall-Funktion ist kein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Der ordentliche Rechtsweg bleibt für alle Beteiligten unbeschadet der plattforminternen Entscheidung eröffnet; durch die Nutzung der Streitfall-Funktion tritt kein Verzicht auf Ansprüche oder Einwendungen ein.

§ 24 Änderungen dieser AGB

(1) Der Betreiber kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus sachlich gerechtfertigten Gründen erforderlich ist (insbesondere Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung, behördliche Vorgaben, Schließung von Regelungslücken, Änderungen oder Erweiterungen der Plattformfunktionen, Missbrauchs- und Sicherheitsprävention) und die Änderung dem Nutzer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Änderungen der Vergütungsstruktur (insbesondere der Servicegebühr nach § 13) zulasten der Nutzer werden nicht über dieses Verfahren eingeführt; sie gelten nur für Stellenanzeigen, die nach ihrem Wirksamwerden veröffentlicht werden, und für danach neu begründete Engagements. (2) Änderungen werden dem Nutzer mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z. B. per E-Mail) unter hervorgehobener Darstellung der geänderten Regelungen angekündigt. Der Nutzer kann den Änderungen bis zu ihrem Wirksamwerden in Textform widersprechen. Widerspricht der Nutzer nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als angenommen; auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Bedeutung seines Verhaltens wird der Nutzer in der Ankündigung gesondert hingewiesen. (3) Widerspricht der Nutzer fristgerecht, gilt der Nutzungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt, den Nutzungsvertrag ordentlich nach § 19 Abs. 1 zu kündigen. (4) Für bei Wirksamwerden einer Änderung bereits laufende Stellenanzeigen und Engagements gelten die nach § 5 Abs. 5 fixierten Konditionen unverändert fort.

§ 25 Schlussbestimmungen; Stand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag und diesen AGB ist Berlin, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Betreiber ist daneben berechtigt, den Nutzer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. (3) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, der Textform. Änderungen und Ergänzungen des Nutzungsvertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Texterfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). (5) Vertragssprache ist Deutsch. (6) Stand dieser AGB: Juli 2026.